Was ist häusliche Gewalt?

Der Begriff häusliche Gewalt bezeichnet (unabhängig vom Tatort und auch ohne einen gemeinsamen Wohnsitz) alle Formen der körperlichen, sexuellen, seelischen, sozialen und ökonomischen Gewalt zwischen erwachsenen Menschen, die in einer nahen Beziehung zueinander stehen oder gestanden haben. Im Mittelpunkt der Handlungen stehen Macht und Kontrolle. Kinder sind bei häuslicher Gewalt immer mitbetroffen. Häusliche Gewalt (auch als beobachtete Gewalt) ist daher immer ein Risikofaktor für eine Kindeswohlgefährdung.

Häusliche Gewalt hat viele Gesichter:

Welche Auswirkungen kann häusliche Gewalt haben:

Was ist Stalking?

Der englische Begriff Stalking stammt ursprünglich aus der Jagdsprache und bedeutet übersetzt “heranpirschen”, “verfolgen” oder “nachstellen”. Der Begriff steht für das beharrliche und wiederholte Verfolgen und Belästigen einer Person.

Der Begriff Cyberstalking bedeutet, wenn neue Technologien, insbesondere das Internet oder das Handy, dazu verwendet werden, andere zu belästigen und ihnen nachzustellen.

Dabei kann sich das Handeln des Stalkers auf einen fremden Menschen, eine ihm oberflächlich bekannte Person oder eine(n) ehemalige(n) Partner_in beziehen.

Stalking kann sich in einer Vielzahl unterschiedlicher Handlungsweisen zeigen:

Gesetzliche Grundlagen

Die Arbeit der Interventionsstelle basiert auf dem Gewaltschutzgesetz und dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Das GewSchG trat im Jahre 2002 in Kraft. Es bietet Opfern von häuslicher Gewalt zivilrechtlichen Schutz vor weiteren körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen. Die Betroffenen sind in Fällen häuslicher Gewalt auf schnelle Hilfen angewiesen. Aus diesem Grunde sieht das GewSchG eine besondere Möglichkeit der Antragstellung im Eilverfahren vor.

Der § 1 GewSchG regelt den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Schutzanordnungen). Hier kann das Gericht die zur Abwendung weiterer Gewalt notwendigen Maßnahmen formulieren. Insbesondere zählt hierzu die Auferlegung von Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverboten. Bei Verstoß gegen diesen Beschluss nach dem GewSchG kann zusätzlich bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet werden.

In § 2 regelt das GewSchG den gesetzlichen Anspruch für eine Zuweisung der Wohnung. Dies kann unabhängig vom Familienstand und den Eigentumsverhältnissen geschehen und ist regelmäßig auf maximal sechs Monate befristet.